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   BGH, 24.07.2018 - 3 StR 171/17   

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https://dejure.org/2018,23872
BGH, 24.07.2018 - 3 StR 171/17 (https://dejure.org/2018,23872)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2018 - 3 StR 171/17 (https://dejure.org/2018,23872)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2018 - 3 StR 171/17 (https://dejure.org/2018,23872)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 349 StPO; § 356a StPO; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 1 GG
    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet (Beseitigung anderer verfassungsrechtlicher Mängel bei Entscheidung über die Anhörungsrüge; keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör bei Verwerfung der Revision durch unbegründeten Beschluss; Antragsschrift der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, Art. 20 Abs. 3 GG, § 356a Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beratung des Senats über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Verteidigers i.R.d. Verletzung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beratung des Senats über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Verteidigers i.R.d. Verletzung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revision - und das rechtliche Gehör

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anhörungsrüge - und die weiteren Verfahrensrügen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07

    Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 171/17
    Daraus, dass sich die Gründe des Beschlusses vom 12. Juni 2018 nicht mit allen Verfahrensrügen und dem Inhalt der Gegenerklärung ausdrücklich auseinandersetzen, kann der Verurteilte mithin nicht schließen, der Senat habe sein Vorbringen übergangen, denn eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 mwN).
  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 171/17
    Dem Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer - hier auch umfänglich wahrgenommenen - Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, juris Rn. 22 mwN).
  • BGH, 10.09.2015 - 4 StR 24/15

    Ausnahmsweise Aufhebbarkeit von Beschlüssen des Revisionsgerichts (Entscheidung

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 171/17
    Voraussetzung einer solchen neuen Revisionsentscheidung ist aber, dass überhaupt ein Fall des § 356a StPO gegeben und die Anhörungsrüge begründet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - 4 StR 24/15, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 6).
  • BGH, 04.04.2006 - 5 StR 514/04

    Unzulässige und unbegründete Gegenvorstellung; rechtliches Gehör und

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 171/17
    Nach Eintritt der formellen Rechtskraft eines Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO kann dieser auch auf eine unabhängig von einer Gehörsverletzung behauptete, bereits im Revisionsverfahren geltend gemachte Grundrechtsverletzung nicht wieder aufgehoben werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04, wistra 2006, 271).
  • BVerfG, 21.06.2005 - 2 BvR 658/05

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung, wenn eine in der Rechtsmittelinstanz perpetuierte

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 171/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in einer Kammerentscheidung zur Frage der Rechtswegerschöpfung als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde ausgeführt, das Revisionsgericht habe bei seiner Entscheidung nach § 356a StPO zugleich andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen, die mit dem geltend gemachten Gehörsverstoß nicht notwendig in Zusammenhang stehen müssten (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 BvR 658/05, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 02.07.2013 - 2 StR 99/13

    Unzulässige und unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 171/17
    Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 2 StR 99/13, juris Rn. 3).
  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 579/87

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen Unaufhebbarkeit der angefochtenen

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 171/17
    Nach Eintritt der formellen Rechtskraft eines Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO kann dieser auch auf eine unabhängig von einer Gehörsverletzung behauptete, bereits im Revisionsverfahren geltend gemachte Grundrechtsverletzung nicht wieder aufgehoben werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04, wistra 2006, 271).
  • BGH, 13.08.2020 - 4 StR 482/19

    Berliner Raserfall - Erfolglose Anhörungsrüge

    Solche Beanstandungen sind im Rahmen des § 356a StPO jedenfalls dann unbeachtlich, wenn kein Gehörsverstoß vorliegt; denn das Verfahren nach dieser Vorschrift soll ein Urteil nicht generell erneut zur Überprüfung stellen, sondern lediglich Gehörsverletzungen heilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2018 - 3 StR 171/17, juris Rn. 4; vom 31. Oktober 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 21 f.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 356a Rn. 1 mwN).
  • BGH, 04.02.2020 - 3 StR 233/19

    Verwerfung der Anhörungsrüge

    Solche Beanstandungen sind im Rahmen des § 356a StPO jedenfalls dann unbeachtlich, wenn kein Gehörsverstoß vorliegt; denn das Verfahren nach dieser Vorschrift soll ein Urteil nicht generell erneut zur Überprüfung stellen, sondern lediglich Gehörsverletzungen heilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 21, 22; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 171/17, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 10.12.2019 - 3 StR 379/19

    Verwerfung der Anhörungsrügen hinsichtlich Gehörsverletzung

    Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 171/17, juris Rn. 3 mwN).
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